Eine Sondereigentumsverwaltung (SEV) betreut im Auftrag eines einzelnen Eigentümers dessen Wohnung, fast immer die Vermietung: Mieteingang, Betriebskostenabrechnung, Mieterwechsel, Schäden in der Wohnung und auf Wunsch die Vertretung in der Eigentümerversammlung. Die WEG-Verwaltung deckt das nicht ab, sie ist nur für das Gemeinschaftseigentum zuständig. Lohnend ist die SEV vor allem für Vermieter, die weiter weg wohnen, mehrere Wohnungen halten oder keine Zeit für Abrechnung und Mietrecht haben.
Was genau übernimmt eine Sondereigentumsverwaltung?
Eine Sondereigentumsverwaltung, kurz SEV, verwaltet eine einzelne Eigentumswohnung im Auftrag ihres Eigentümers. Gemeint ist das Sondereigentum, also die Wohnung selbst mit allem, was nach Gesetz und Teilungserklärung allein Ihnen gehört. In aller Regel geht es um eine vermietete Wohnung, und Ihr Vertragspartner sind allein Sie, nicht die Eigentümergemeinschaft. Rechtlich handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB.
Der größte Teil der Arbeit ist kaufmännisch. Die SEV überwacht den Mieteingang, mahnt Rückstände an, zahlt das Hausgeld an die Gemeinschaft und erstellt die Betriebskostenabrechnung für Ihren Mieter. Diese Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen (§ 556 Abs. 3 BGB), und sie lässt sich sauber erst schreiben, wenn die Jahresabrechnung der WEG da ist. Kommt die spät, wird die Frist knapp, deshalb gehört der Abgleich beider Termine zu den wichtigsten Aufgaben einer SEV.
Dazu kommt alles, was das Mietverhältnis betrifft: einen neuen Mieter finden und prüfen, den Mietvertrag vorbereiten, die Kaution getrennt von Ihrem Vermögen anlegen, wie es § 551 Abs. 3 BGB verlangt, Übergabeprotokolle führen und Mieterhöhungen vorbereiten. Meldet der Mieter einen Schaden, klärt die SEV zuerst, ob Ihr Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, und beauftragt im vereinbarten Rahmen einen Handwerker.
Auf Wunsch vertritt die SEV Sie auch in der Eigentümerversammlung. Die Vollmacht dafür muss seit dem 1. Dezember 2020 in Textform erteilt werden (§ 25 Abs. 3 WEG), also etwa per E-Mail. Sinnvoll ist das vor allem, wenn Beschlüsse anstehen, die Ihr Mietverhältnis berühren, zum Beispiel eine Fassadensanierung mit Gerüst und Lärm oder eine geänderte Hausordnung.
Wo hört die WEG-Verwaltung auf und wo fängt die Sondereigentumsverwaltung an?
Der WEG-Verwalter arbeitet für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht für den einzelnen Eigentümer. Er kümmert sich um das gemeinschaftliche Eigentum wie Dach, Fassade, Treppenhaus und zentrale Heizungsanlage, führt die Erhaltungsrücklage und stellt den Wirtschaftsplan sowie nach Ablauf des Jahres die Jahresabrechnung auf (§ 28 WEG). Ihr Mieter, Ihr Mietvertrag und der Zustand innerhalb Ihrer Wohnung gehören nicht zu seinen Aufgaben.
Am deutlichsten zeigt sich die Grenze an zwei Abrechnungen, die oft verwechselt werden. Die Hausgeldabrechnung der WEG enthält auch Positionen, die Sie Ihrem Mieter nicht weiterberechnen dürfen, vor allem die Verwaltervergütung, Reparaturen und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage, denn die Betriebskostenverordnung nimmt Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ausdrücklich aus (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Wer die Hausgeldabrechnung unverändert an den Mieter weiterreicht, verschickt deshalb eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung.
Beim Verteilerschlüssel hat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz die Arbeit erleichtert. Seit dem 1. Dezember 2020 gilt bei vermietetem Wohnungseigentum der Schlüssel, nach dem auch die Eigentümer untereinander verteilen, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist und dieser Schlüssel nicht billigem Ermessen widerspricht (§ 556a Abs. 3 BGB). Welche Kosten überhaupt umlagefähig sind und ob der Mietvertrag sie wirksam benennt, bleibt trotzdem Aufgabe der SEV.
Als Faustregel hilft: Alles, worüber die Eigentümer gemeinsam beschließen, liegt bei der WEG-Verwaltung, und alles, was zwischen Ihnen und Ihrem Mieter geschieht oder allein Ihre Wohnung betrifft, liegt bei der SEV. Ein typischer Grenzfall ist der Wasserschaden, denn ob eine Leitung zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehört, entscheiden Gesetz und Teilungserklärung, und davon hängt ab, wer den Handwerker bezahlt. Wie wir beide Bereiche betreuen, lesen Sie unter WEG- und Mietverwaltung.
Für welche Eigentümer lohnt sich eine Sondereigentumsverwaltung?
Eine SEV lohnt sich vor allem für Eigentümer, die vermieten und den Aufwand nicht selbst tragen können oder wollen. Das sind typischerweise Kapitalanleger, die nicht in der Region wohnen, Eigentümer mit mehreren Wohnungen in verschiedenen Gemeinschaften, Erbengemeinschaften und Vermieter, denen schlicht die Zeit für Abrechnung, Mieterwechsel und Handwerkertermine fehlt.
Nicht jeder Vermieter braucht eine SEV. Wer in der Nähe wohnt, einen langjährigen und zuverlässigen Mieter hat und sich bei Betriebskosten und Mietrecht sicher fühlt, kommt oft gut ohne aus. Wenn Sie Ihre Wohnung selbst bewohnen, ist eine SEV meist überflüssig, weil die WEG-Verwaltung die gemeinschaftlichen Belange abdeckt und kein Mietverhältnis zu betreuen ist.
Was eine SEV kostet, hängt vom Umfang ab: wie oft der Mieter wechselt, in welchem Zustand die Wohnung ist, welche Leistungen im Grundpaket stecken und ob derselbe Verwalter auch die WEG betreut. Eine konkrete Zahl nennen wir Ihnen im unverbindlichen Erstgespräch, sobald wir Ihre Wohnung und Ihre Gemeinschaft kennen. Die Verwaltungskosten einer vermieteten Wohnung zählen in der Regel zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung (§ 9 EStG), die Einordnung im Einzelfall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Welche Mietregeln gelten 2026 für Vermieter im Raum Denzlingen?
Neuvermietung und Mieterhöhung sind die Aufgaben einer SEV, bei denen Fehler unmittelbar Geld kosten, und die Regeln dafür unterscheiden sich im Raum Denzlingen von Gemeinde zu Gemeinde. Stand September 2026 gilt in Baden-Württemberg die Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 16. Dezember 2025, in Kraft seit dem 1. Januar 2026 und zunächst befristet bis Ende 2026. Denzlingen, Waldkirch, Emmendingen und Gundelfingen gehören weiter dazu, Teningen ist neu aufgenommen, und Denzlingen ist aus der Gebietskulisse herausgefallen.
In diesen Gemeinden darf die Miete bei einer Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich um höchstens zehn Prozent übersteigen (§ 556d BGB), und Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind in derselben Gebietskulisse auf 15 Prozent in drei Jahren begrenzt statt auf die bundesweiten 20 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB). Wer bei der Neuvermietung zu hoch ansetzt, muss unter den Voraussetzungen des § 556g BGB zu viel gezahlte Miete zurückzahlen.
Was gehört in einen Vertrag zur Sondereigentumsverwaltung?
Der Kern jedes SEV-Vertrags ist ein genauer Leistungskatalog. Darin steht, welche Aufgaben mit der laufenden Vergütung abgegolten sind und welche gesondert berechnet werden, etwa die Neuvermietung, die Begleitung einer größeren Sanierung in der Wohnung oder das Zusammenstellen von Unterlagen für einen Anwalt. Rechtliche Beratung gehört nicht dazu: Droht etwa eine Räumungsklage, bereitet die Verwaltung die Unterlagen vor, Beratung und Vertretung vor Gericht übernimmt ein Anwalt für Mietrecht. Je klarer diese Grenzen im Vertrag stehen, desto seltener gibt es später Streit über Rechnungen.
Genauso wichtig sind die Befugnisse. Der Vertrag sollte festlegen, bis zu welchem Auftragswert der Verwalter Handwerker ohne Rückfrage beauftragen darf, wie er Sie in der Eigentümerversammlung vertritt und ob er dabei an Ihre Weisungen gebunden ist. Für den Zahlungsverkehr gehört hinein, über welches Konto die Mieten laufen und dass die Kaution getrennt angelegt wird.
Dazu kommen Laufzeit, Kündigungsfristen und Berichtspflichten, also wann Sie eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben erhalten und was bei Vertragsende geschieht. Nach § 667 BGB muss der Verwalter herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, dazu zählen Unterlagen, Schlüssel und Guthaben. Eine vereinbarte Übergabe mit fester Frist erspart Ihnen beim Wechsel viele Nachfragen.
Prüfen Sie außerdem die Qualifikation. Stand September 2026 braucht, wer für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwaltet, eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 GewO, eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (§ 15 MaBV) sowie 20 Stunden Weiterbildung in drei Kalenderjahren. Diese Weiterbildungspflicht ist für Makler am 24. Juli 2026 entfallen, für Wohnimmobilienverwalter gilt sie unverändert weiter.
Kann derselbe Verwalter WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung übernehmen?
Ja, das ist zulässig und in der Praxis häufig. Wer die Jahresabrechnung der Gemeinschaft erstellt, kann die Betriebskostenabrechnung für Ihren Mieter ohne Zeitverlust daraus ableiten, kennt die Beschlusslage im Haus und erfährt von einem Schaden sofort. Für Sie bedeutet das einen Ansprechpartner statt zwei.
Rechtlich bleiben es trotzdem zwei Aufträge mit zwei Auftraggebern: der Verwaltervertrag mit der Gemeinschaft und der SEV-Vertrag mit Ihnen. Achten Sie darauf, dass Verträge, Konten und Abrechnungen getrennt geführt werden und dass bei jedem Schaden dokumentiert ist, ob er dem Gemeinschaftseigentum oder Ihrem Sondereigentum zugeordnet wird, denn an dieser Zuordnung hängt, wer zahlt.
Einen Punkt sollten Sie im Blick behalten. Stehen in der Eigentümerversammlung Beschlüsse an, die den Verwalter selbst betreffen, etwa sein Vertrag, seine Entlastung oder seine Abberufung, sollten Sie Ihre Vollmacht mit einer ausdrücklichen Weisung versehen oder selbst abstimmen. Ob in einem solchen Fall ein Stimmverbot nach § 25 Abs. 4 WEG greift, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls, die ein Anwalt beantwortet.
Beide Mandate lassen sich auch unabhängig voneinander führen. Wechselt Ihre Gemeinschaft den WEG-Verwalter, bleibt Ihr SEV-Vertrag davon unberührt, und wie ein solcher Wechsel abläuft, zeigt unser Beitrag zum Verwalterwechsel in der WEG. Die Zertifizierung nach § 26a WEG bezieht sich auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und ist für die SEV nicht vorgeschrieben, Hintergründe dazu finden Sie im Beitrag zum zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG und in unseren häufigen Fragen.
Quellen
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung, Stand 2026
- BGB § 667 Herausgabepflicht, Stand 2026
- BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten (Abrechnungsfrist), Stand 2026
- BGB § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten, Abs. 3 seit 1. Dezember 2020
- BGB § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten, Stand 2026
- BGB § 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, Stand 2026
- BGB § 556g Rechtsfolgen, Auskunft über die Miete, Stand 2026
- BGB § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Kappungsgrenze), Stand 2026
- BetrKV § 1 Betriebskosten, Stand 2026
- WEG § 25 Beschlussfassung (Vollmacht in Textform, Stimmrechtsausschluss), Stand 2026
- WEG § 26a Zertifizierter Verwalter, Stand 2026
- WEG § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht, Stand 2026
- GewO § 34c Erlaubnis Wohnimmobilienverwalter und Weiterbildungspflicht, Stand 2026
- MaBV § 15 Berufshaftpflichtversicherung, Mindestversicherungssummen, Stand 2026
- IHK Hannover: Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler fällt weg (seit 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 215)
- Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen BW: Mietpreisbremse, Verordnung vom 16. Dezember 2025
- Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen BW: Kappungsgrenze, verlängert bis Ende 2026
- EStG § 9 Werbungskosten, Stand 2026
Häufige Fragen zum Thema
Kurz beantwortet.
- Brauche ich eine Sondereigentumsverwaltung, wenn ich nur eine einzige Wohnung vermiete?
- Vorgeschrieben ist sie nicht, auch nicht bei mehreren Wohnungen. Ob sie sich bei einer einzelnen Wohnung lohnt, hängt vor allem davon ab, wie weit entfernt Sie wohnen und wie sicher Sie sich bei Betriebskostenabrechnung und Mietrecht fühlen. Wer in Denzlingen lebt und in Denzlingen vermietet, kann vieles selbst regeln. Wer aus einer anderen Stadt oder aus dem Ausland vermietet, stößt bei Schäden und Mieterwechseln schnell an Grenzen. Ein guter Prüfstein ist die Nebenkostenabrechnung: Sie muss Ihrem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen (§ 556 Abs. 3 BGB), sonst ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen.
- Kümmert sich eine Sondereigentumsverwaltung auch um die Suche nach einem neuen Mieter?
- Das regelt der Verwaltervertrag. Die Neuvermietung ist häufig ein eigener Baustein neben der laufenden Verwaltung und umfasst Inserat, Besichtigungen, die Prüfung von Selbstauskunft und Bonität, den Mietvertrag und die Übergabe mit Protokoll. Im Raum Denzlingen ist die Nachfrage nach Mietwohnungen hoch, die eigentliche Arbeit liegt deshalb weniger im Finden als im sorgfältigen Auswählen. Ihr Mieter zahlt dafür nichts: Seit dem 1. Juni 2015 gilt das Bestellerprinzip, und wer die Wohnung verwaltet, darf vom Mieter ohnehin keine Vermittlungsprovision verlangen (§ 2 WoVermittG).
- Wer macht die Nebenkostenabrechnung für meinen Mieter, die WEG-Verwaltung oder die Sondereigentumsverwaltung?
- Die WEG-Verwaltung erstellt die Jahresabrechnung der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 2 WEG). Die richtet sich an Sie als Eigentümer, nicht an Ihren Mieter. Daraus eine Betriebskostenabrechnung zu machen, ist Sache des Vermieters oder seiner Sondereigentumsverwaltung, und dabei fallen nicht umlagefähige Posten wie Verwaltervergütung, Erhaltungsrücklage und Reparaturkosten heraus. Seit dem 1. Dezember 2020 gilt ohne abweichende Vereinbarung im Mietvertrag derselbe Verteilungsschlüssel wie in der Gemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB). Warten Sie nicht auf den Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung, denn die 12-Monats-Frist gegenüber dem Mieter läuft unabhängig davon (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 249/15).
- Kann mich die Sondereigentumsverwaltung in der Eigentümerversammlung vertreten?
- Ja, mit einer Vollmacht. Nach § 25 Abs. 3 WEG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung braucht sie Textform, eine E-Mail mit Ihrem Namen genügt also. Werfen Sie vorher einen Blick in Ihre Gemeinschaftsordnung, denn manche beschränken den Kreis möglicher Vertreter, etwa auf Ehepartner, andere Eigentümer oder den WEG-Verwalter. Zu wichtigen Tagesordnungspunkten wie Sonderumlagen oder größeren Erhaltungsmaßnahmen sollten Sie vorab festlegen, wie abgestimmt wird. Wer eine Wohnung in Waldkirch, Elzach oder Emmendingen hält und selbst weiter weg wohnt, entscheidet sich oft genau wegen dieser Vertretung für eine Sondereigentumsverwaltung, weil sonst jede Versammlung eine eigene Anreise bedeutet.
