Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer selbst (§ 26 Abs. 1 WEG). Abberufen werden kann ein Verwalter jederzeit, der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Die neue Bestellung gilt für höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum für höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).
In der Praxis sind es drei Schritte: Beschluss in der Eigentümerversammlung, Übergabe von Unterlagen, Konten und laufenden Verträgen, dann der Betrieb. Wir übernehmen Gemeinschaften in Denzlingen, Freiburg, Emmendingen, Waldkirch und Elzach auch mitten im Wirtschaftsjahr.
Quelle: § 26 WEG, gesetze-im-internet.de, geprüft am 20.09.2026. Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung.