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Wissen & Aktuelles·21. August 2026

Wallbox-Förderung 2026: bis zu 2.000 Euro je Stellplatz für die WEG

Seit dem 15. April 2026 können Eigentümergemeinschaften Zuschüsse für Ladeinfrastruktur am Mehrparteienhaus beantragen. Was gefördert wird, welche Voraussetzungen gelten, wie der Ablauf aussieht und warum die Reihenfolge über die Förderfähigkeit entscheidet.

Emanuel Eichler

Drei Wandladepunkte mit aufgerollten Ladekabeln an einer Betonwand in der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses, davor markierte Stellplaetze

Die Frage nach einer Lademöglichkeit kommt in Eigentümergemeinschaften inzwischen regelmäßig auf die Tagesordnung, meistens von einem einzelnen Eigentümer und meistens kurz nach dem Kauf eines Elektroautos. Seit dem 15. April 2026 gibt es dafür ein eigenes Förderprogramm für private Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern. Der Bund stellt insgesamt bis zu 500 Millionen Euro bereit.

Das ändert die Ausgangslage für die Gemeinschaft. Statt über eine einzelne Wallbox für einen einzelnen Stellplatz zu diskutieren, lohnt sich der Blick auf die Frage, wie die Tiefgarage in zehn Jahren aussehen soll. Genau darauf ist das Programm zugeschnitten.

Was wird gefördert?

Gefördert wird nicht nur die Ladesäule selbst, sondern das, was in einem Mehrparteienhaus den größeren Teil der Kosten ausmacht: alles, was in der Wand und im Boden liegt.

  • Wallboxen und Ladepunkte
  • Vorverkabelung und Kabelwege
  • Elektroinstallation und Unterverteilung
  • Netzanschluss und Netzverstärkung
  • Lastmanagementsysteme
  • Steuerungs- und Kommunikationstechnik
  • notwendige Erd- und Bauarbeiten
  • bidirektionale Ladelösungen

Wie hoch ist die Förderung?

AusbaustufeMaximaler Förderbetrag
Ohne installierte Wallbox1.300 Euro je Stellplatz
Mit Wallbox1.500 Euro je Stellplatz
Mit bidirektionalem Ladepunkt2.000 Euro je Stellplatz
Maximaler Förderbetrag je Stellplatz nach Ausbaustufe.

Bemerkenswert ist die erste Zeile: Auch der reine Vorverkabelungsausbau ohne Wallbox wird gefördert. Für viele Gemeinschaften ist das die realistische Variante, weil die Leitungen dann liegen und jeder Eigentümer später auf eigene Kosten nachrüsten kann, ohne dass die Tiefgarage noch einmal aufgerissen wird.

Welche Voraussetzungen gelten?

  • Mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze müssen vorverkabelt werden.
  • Mindestens sechs Stellplätze müssen in oder an einem Mehrparteienhaus elektrifiziert werden.
  • Die Ladeleistung darf je Ladepunkt höchstens 22 kW betragen.
  • Die ausgewählten Ladepunkte müssen die technischen Mindestanforderungen erfüllen.

Was wird für den Antrag gebraucht?

Der Kostenvoranschlag muss bereits bei der Antragstellung vorliegen. Er sollte die beantragten Ladepunkte, die Vorverkabelung und die weiteren Leistungen erkennen lassen. Für die übrigen Unterlagen stellt der Projektträger eine eigene Übersicht für Eigentümergemeinschaften bereit, dazu Richtlinie, Förderaufruf und technische Hinweise.

Der Ablauf in sechs Schritten

  1. Unterlagen vorbereiten: Kostenvoranschlag und erforderliche Angaben zusammenstellen.
  2. Antrag einreichen: vollständig über das digitale Förderportal.
  3. Bewilligung abwarten: in dieser Zeit noch keinen Auftrag vergeben.
  4. Auftrag vergeben: erst nach der Bewilligung verbindlich beauftragen.
  5. Vorhaben umsetzen: Ladeinfrastruktur durch ein Fachunternehmen errichten lassen.
  6. Nachweise einreichen: Verwendungsnachweis über das Förderportal.

Was die Gemeinschaft zusätzlich klären sollte

Neben den Fördervoraussetzungen gibt es Punkte, an denen sich später entscheidet, ob die Lösung im Alltag trägt. Diese Liste sind organisatorische Empfehlungen von uns, keine wörtlichen Fördervoraussetzungen.

  • Umfang der Vorverkabelung
  • Anzahl der zunächst auszustattenden Stellplätze
  • Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft
  • Netzanschluss und Lastmanagement
  • Erfassung und Abrechnung des Ladestroms
  • spätere Erweiterungsmöglichkeiten

Vor allem die Abrechnung des Ladestroms wird regelmäßig unterschätzt. Solange nicht geklärt ist, wie der Verbrauch je Stellplatz erfasst und abgerechnet wird, entsteht mit der ersten Jahresabrechnung Streit, den die Gemeinschaft vorher hätte vermeiden können.

Die Leitung liegt einmal. Wer beim Ausbau zu knapp plant, zahlt beim zweiten Mal nicht die Wallbox, sondern die Tiefgarage.

Emanuel Eichler, EQ Immobilien

Wie wir Gemeinschaften dabei begleiten

Wir unterstützen bei der organisatorischen Vorbereitung, der Beschlussfassung, der Angebotseinholung und der Koordination der beteiligten Fachunternehmen. Für die von uns verwalteten Gemeinschaften heißt das konkret: Wir holen vergleichbare Angebote ein, bereiten den Beschlussvorschlag vor und behalten die Fristen im Blick. Was sonst zu unserer Verwaltung gehört, steht auf der Seite Immobilienverwaltung. Wenn Sie das Thema besprechen möchten, erreichen Sie uns über die Seite Kontakt.

Häufige Fragen zum Thema

Kurz beantwortet.

Wie viel Förderung gibt es je Stellplatz?
Der maximale Förderbetrag hängt von der Ausbaustufe ab: 1.300 Euro je Stellplatz ohne installierte Wallbox, 1.500 Euro je Stellplatz mit Wallbox und 2.000 Euro je Stellplatz mit bidirektionalem Ladepunkt.
Muss der WEG-Beschluss bei der Antragstellung schon vorliegen?
Nein. Der erforderliche WEG-Beschluss muss bei der Antragstellung noch nicht vorliegen. Er ist spätestens sechs Monate nach der Bewilligung nachzureichen. Der Kostenvoranschlag muss dagegen bereits mit dem Antrag eingereicht werden.
Bis wann können Eigentümergemeinschaften den Antrag stellen?
Die Antragsfrist für Wohnungseigentümergemeinschaften ist der 10. November 2026. Anträge sind seit dem 15. April 2026 möglich.
Wie viele Stellplätze müssen mindestens ausgebaut werden?
Mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze müssen vorverkabelt werden, und mindestens sechs Stellplätze müssen in oder an einem Mehrparteienhaus elektrifiziert werden. Die Ladeleistung darf je Ladepunkt höchstens 22 kW betragen.
Darf vor der Bewilligung schon beauftragt werden?
Nein. Ein verbindlicher Auftrag vor der Bewilligung kann die Förderfähigkeit gefährden. Angebote und Kostenvoranschläge dürfen vorbereitet werden, die verbindliche Beauftragung sollte erst nach der Förderbewilligung erfolgen.